Anerkennung zum Träger der freien Jugendhilfe

Hinweise für Träger der Jugendhilfe

Träger, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, haben die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des §75 SGB VIII, als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt zu werden. Als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe kann der Träger sodann bpsw. zum stimmberechtigten Mitglied des Jugendhilfeausschusses ernannt werden (Entscheidung des Rates). Darüber hinaus können nach der Anerkennung des Trägers finanzielle Fördermittel für Projekte und Maßnahmen beim LVR-Landesjugendamt Rheinland sowie weiteren Fördergebern beantragt werden.

Der Antrag auf Anerkennung ist formlos beim Fachbereich Jugend der Stadt Grevenbroich zu stellen: Stadt Grevenbroich, Fachbereich Jugend, Frau Birgit Schikora, Am Markt 2, 41515 Grevenbroich. Dem Antrag ist ein Anschreiben beizufügen, indem die Eignung des Trägers nach §75 SGB VIII erläutert wird. Nach der Prüfung des Antrags wird eine Beschlussvorlage entwickelt und in einer öffentlichen Sitzung des Jugendhilfeausschusses über die Anerkennung entschieden. Das Jugendamt der Stadt Grevenbroich ist zuständig für die Anerkennung von örtlichen Trägern mit Sitz in Grevenbroich.

Angaben & Anlagen für Anträge

Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen satzungsmäßigen Namen laut Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag;
  • die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);
  • eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform;
  • Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung;
  • Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  • Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);
  • Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;
  • Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Mitgliedsbeitrages;
  • Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe;
  • Angaben zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII und zur Sicherstellung der persönlichen Eignung des Personals (haupt- und ehrenamtlich) nach § 72 a SGB VIII;
  • Angaben zur Zusammenarbeit mit anderen Trägern im Bereich der Jugendhilfe.

 

 

Dem Antrag sollen beigefügt werden:

  • die Satzung bzw. der Gesellschaftsverträge und ggf. Geschäftsordnung sowie bei Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;
  • die Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung (Bescheid des Finanzamtes über die Befreiung von der Körperschaftssteuer („Freistellungsbescheid“);
  • ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;
  • das Präventions- und Schutzkonzept des Trägers, u. a. Selbstverpflichtungserklärungen und/oder Vereinbarungen mit dem Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8 a SGB VIII und zur Sicherstellung von persönlich geeignetem Personal (haupt- und ehrenamtlich) nach § 72 a SGB VIII;
  • ein Exemplar der letzten Ausgaben aller Publikationen des Antragstellers;
  • bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger, die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen;
  • bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift.

 

Weitere Informationen: 
https://www.mkffi.nrw/anerkennung-als-traeger-der-freien-jugendhilfe-gemaess-ss-75-sgb-viii